Satzung

Satzung vom 28.11.2009

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Alumni-Bau Carolo-Wilhelmina“.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Vereinszweck ist die ideelle und finanzielle Förderung von Lehre, Forschung und Wissenschaft durch Aufbau einer dauerhaften Verbindung und gegenseitigen Unter­stützung zwischen der Fachrichtung Bauin­genieurwesen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braun­schweig, ihren Studie­renden und den Absolventen (Alumni).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht:
(a) Herausgabe und Verbreitung von Informationsbriefen zur aktuellen Situation an der TU Braun­schweig und in der Fachrichtung, neuen Entwicklungen in der Lehre und wichtigen For­schungs­arbeiten
(b) Durchführung und Auswertung von Umfragen unter den Vereinsmitgliedern zur Qualität von Lehre und Forschung und zur Akzeptanz und Positionierung der Absolventen in der Berufspraxis
(c) Veranstaltung des jährlichen Absolvententages zur feierlichen Übergabe der Abschluss­urkunden in Verbindung mit einer Präsentation der Aktivitäten in der Fachrichtung für die Ehemaligen
(d) Sammlung und Vermittlung von Angeboten aus der Berufspraxis für Praktikumsplätze sowie Themen für Entwürfe und Abschlussarbeiten der Studierenden
(e) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Ansehens der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie der Berufe von Bauingenieuren und Wirtschaftsingenieuren, Studienrichtung Bauin­genieurwesen in der Gesellschaft und der Berufspraxis.
(f) Auslobung von Preisen für herausragende Leistungen während des Studiums bzw. während der Promotion.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ver­folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigender Zwecke gemäß §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2, Abs. 1 genannten Zwecke verwendet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Aufwands­ent­schädigungen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsaktivitäten des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch andere unverhältnismäßige Vorteile begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden, welche Mitglieder, Angehörige, Stu­die­rende oder ehemalige Absolventen der Fachrichtung Bauingenieurwesen der TU Braun­schweig sind und welche die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.
(2) Darüber hinaus können natürliche Personen sowie juristischen Personen Mitglieder werden, die bereit sind, den Verein in besonderer Weise zu fördern und seine Ziele zu unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende im Auftrag des Vorstandes. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mit­glie­derversammlung. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Auf Antrag kön­nen einzelne Mitglieder von der Zahlung der Beiträge befreit werden oder die Beiträge können für einzelne Mitgliedergruppen ermäßigt werden. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.
(5) Der Vorstand ernennt ein Mitglied oder Nichtmitglied, das den Verein durch eine Geld­zu­wendung von mindestens 1000 € bei der Verwirklichung seiner Ziele unterstützt, zum Mitglied auf Lebenszeit. Mitglieder auf Lebenszeit sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
(6) Der Verein kann einem Mitglied, das sich um den Verein in besonderem Maße verdient ge­macht hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied ent­scheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehren­mitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) bei natürlichen Mitgliedern durch den Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss,
(d) mit Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich erklärt werden.
(3) Der Vorsitzende kann auf Beschluss der  Mehrheit des Vorstandes ein Vereinsmitglied aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss wird mit der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an das Mitglied wirksam.
(4) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung der Mitglieder­versammlung ist dem Betroffenen zuzustellen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss spätestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.
(2) Der Vorsitzende kann außerordentliche Versammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder, mindestens aber 10 Mitglieder, schriftlich unter An­gabe des Zweckes und der Gründe eine Einberufung fordern. Er kann in wichtigen Ange­legenheiten auch eine Befragung und Beschlussfassung der Mitglieder auf schriftlichem Wege herbeiführen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ausnahmen bilden nur Anträge auf Auflösung des Vereins nach § 11.
(4) Bei Abstimmung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Juristische Personen nehmen ihr Stimm­recht durch einen Beauftragten wahr, jedoch hat jede anwesende Person nur 1 Stimme. Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag eines anwesenden Mitglieds geheim durch­zuführen.
(5)     Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Sachverhalte:
(a) Jahresbericht,
(b) Finanzbericht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
(c) Bericht der Kassenprüfer,
(d) Entlastung des Vorstandes,
(e) Haushaltsplan,
(f) sonstige Anträge über grundsätzliche Vereinsangelegenheiten.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt die fünf Vorstandsmitglieder, die als Vertreter der vier Mitgliedergruppen von diesen nominiert wurden:
(a) Hochschullehrer (2 Vertreter),
(b) Studierende,
(c) wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen,
(d) Ehemalige und Förderer der Fachrichtung Bauingenieurwesen.
(7) Verweigert die Mitgliederversammlung dem Vorstand die Entlastung, so ist eine Neuwahl des Vorstandes herbeizuführen.
(8) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. In seiner Vertretung kann der stell­ver­tre­tende Vorsitzende oder der Vertreter der Professoren im Vorstand die Leitung der Mit­glie­derversammlung übernehmen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den fünf gewählten Vertretern der vier Mitgliedergruppen gemäß § 7 (6).
(2) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, in der Regel einen der beiden Vertreter der Hochschullehrergruppe, sowie den stellvertretender Vorsitzenden, in der Regel den Vertreter der Mitgliedergruppe der Ehemaligen und Förderer der Fachrichtung Bauingenieurwesen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vor­sitzenden bei Abwesen­heit in allen Fragen und wirkt am Entschei­dungsfindungsprozess aktiv mit.
(3) Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit­zende berechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Einzelnen Vorstandsmitgliedern können Schwerpunktaufgaben übertragen werden.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Vertreters im Vorstand ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wieder­wahl der Vorstandsmitglieder im Amt.
(6) Dem Vorstand gehört ohne Stimmrecht eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer an, die bzw. der vom Vorstand bestellt wird. Im Regelfall ist dies die Dekanatsassistentin oder der Dekanatsassistent der Fachrichtung Bau­ingenieurwesen.
(7) Der Vorstand kann weitere Personen zu seiner Beratung hinzuziehen.
(8) Die Vorstandsmitglieder müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein.
(9) Der Vorstand besitzt Richtungskompetenz für die Arbeit des Vereins und fasst für diesen grund­­legende Beschlüsse. Er stimmt sich über alle wesentlichen Ent­scheidungen ab und ent­scheidet nach Möglichkeit im Konsens.
(10) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Durchführung der Beschlüsse der Organe und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt insbesondere über:
(a) Durchführung der Absolvententage und anderer Veranstaltungen und ihre Inhalte,
(b) Regelmäßige Herausgabe der Informationsbriefe in elektronischer oder ge­druckter Form,
(c) Herausgabe von weiteren Publikationen bei Bedarf,
(d) Ehrung von Mitgliedern.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmenanteile anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu fassen und niederzulegen.
(12) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.
(13) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 9 Finanzen
(1) Der Vorstand legt in der Jahresmitgliederversammlung den Kassenabschluss für das vergan­gene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vor.
(2) Die Mitglieder wählen zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die den Kassen­ab­schluss für das vergangene Geschäftsjahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Bei ordnungsgemäßem Befund der Kassenprüfung haben die Kassen­prüfer die Entlastung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nach einer Frist von mindestens 2 Jahren, in denen die Funktion nicht ausgeübt wurde, zulässig.
(3) Der Vorsitzende hat das Recht, die für die Geschäftsführung notwendigen Ausgaben auch vor der Genehmigung des Haushalts zu leisten. Bei größeren Ausgaben soll der Vorsitzende den Vorstand unterrichten.
(4) Die Ämter in dem Verein sind Ehrenämter.
(5) Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes aus seinem Vermögen Zuschüsse an Einzel­personen und Institutionen zur Unterstützung von Vereinszielen gewähren.

§ 10 Abteilungen
(1) Es können Abteilungen gegründet werden. Bei der Gründung einer Abteilung müssen mindestens 7 Personen anwesend sein. Die Gründung der Abteilung ist vom Vorstand zu bestätigen.
(2) Die Abteilungen fördern das satzungsgemäße Ziel des Vereins auf jeweils fachspezifischer Ebene.
(3) Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für alle Maßnahmen innerhalb seiner Abteilung verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Abteilungsversammlung statt. Die Abteilungsversammlung ist  zuständig für alle, die Abteilung betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist.
(5) Die Abteilungsversammlung ist durch den jeweiligen Abteilungsleiter unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist dem Vorstand mit gleicher Frist mitzuteilen. Dieser kann sich in der Abteilungsversammlung zu Wort melden und ist anzuhören. Beschlüsse der Abteilungsversammlung, die gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen, sind unwirksam.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind in schriftlicher Form und mindestens 3 Monate vor einer Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 § 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur auf einer besonders für diesen Zweck einzuberufenden Mitglieder­versammlung erfolgen.
(2) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwe­senden Mitglieder, wobei mindestens 15 Personen anwesend sein müssen.
(3) Ist die für die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung wegen unzurei­chender Beteiligung nicht beschlussfähig, hat der Vorsitzende innerhalb von 3 Monaten erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an­wesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Verbindung und gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern, Studierenden und Ehemaligen der TU Braunschweig.

Braunschweig, 28. November 2009